AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Für unsere sämtlichen Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ausschließlich. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Ausführung der Lieferung stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Kunden dar.
3. Mündliche oder schriftliche Zusagen unserer Innen- und Außendienstmitarbeiter, die von den Verkaufsbedingungen und/oder unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Vereinbarung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Ein verbindlicher Vertrag kommt nur auf Basis eines schriftlichen oder elektronischen Angebots von uns zustande. Für den Umfang der Lieferung ist das schriftliche oder elektronische Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch uns.
3. Jedwede Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, Zeichnungen, sonstige technische Beschreibungen, Bezeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Laboruntersuchungswerte oder sonstige Leistungsdaten oder -beschreibungen in unserem Angebot und in unseren Prospekten oder in sonstigen von uns veröffentlichten Produktinformationen ist nur eine unverbindliche Beschreibung oder Kennzeichnung des Liefergegenstandes und stellt ohne unsere ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage weder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware, noch eine Beschreibung ihrer Sollbeschaffenheit dar. Derartige von uns gemachte Angaben befreien den Kunden nicht von eigenen Untersuchungen im Hinblick auf die Verwendung unserer Lieferung. Abweichungen des Liefergegenstandes von derartigen Beschreibungen sind zulässig, soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt. Im Übrigen sind Abweichungen zulässig, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern sich aus dem Vertrag nichts abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Versand- und Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben (insbesondere gesetzlicher Mehrwertsteuer) und Zölle.
2. Verträge, die von uns vereinbarungsgemäß erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen oder die aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden, werden zu unseren jeweiligen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
3. Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Werktagen oder innerhalb von 14 Werktagen mit 2 % Skonto nach Zugang der Rechnung beim Kunden an uns zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns oder Gutschrift auf unserem Konto maßgebend. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.
4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde uns Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Wir behalten uns vor nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Uns steht, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, ein Zurückbehaltungsrecht für einzelne Lieferungen zu, wenn der Kunde sich mit Zahlungsverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit uns in Verzug befindet. Darüber hinaus behalten wir uns die Geltendmachung von Rechten nach § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) vor.

IV. Liefertermine, höhere Gewalt

1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Von uns ansonsten in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Form in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd.
2. Der Beginn der etwaig vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und administrativen Einzelheiten des Vertrages sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wird vorbehalten.
3. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist die Meldung der Lieferbereitschaft durch uns maßgeblich.
4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Betriebsstörungen (Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die Verweigerung der Erteilung behördlicher Genehmigungen (beispielsweise Ausfuhrgenehmigungen), auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, und alle sonstigen Behinderungen, die nicht von uns schuldhaft herbeigeführt sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nach denen wir in Verzug geraten sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Hindernisses unterrichten.
5. Wird ein verbindlicher Leistungstermin aufgrund von Ereignissen nach Ziffer IV.4 überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Ist keine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so kann der Kunde uns zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Die Leistung ist mit Ablauf dieser Frist fällig.
7. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
8. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Leistung oder wegen Nichterfüllung – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Ziffer X dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

V. Gefahrübergang und Annahmeverzug

1. Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung oder Teillieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden auf ihn über.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir dazu berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und lässt er eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden 10 % des vereinbarten Preises als pauschalierten Schadensersatz zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
5. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Kunden zum Rücktritt gemäß Ziffer IX.4 zurückzusenden.

VI. Fässer

Die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Lieferung überlassenen Fässer kann dieser – nach vorheriger Absprache mit uns – restentleert und unbeschädigt an uns zurückgeben.

VII. Rahmen- und Abrufaufträge

1. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen- oder Abrufauftrag vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen.
2. Soweit sich aus dem Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- oder Abrufauftrages innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Abschluss des Vertrages abzurufen.
3. Hält der Kunde verbindlich vereinbarte Abruftermine nicht ein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Fall hat der Kunde sämtliche Kosten der Inbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Verpfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Kunden vorliegt. Wir können verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gewährleistungsrechte

1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Kunde uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit uns eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Mängelrüge, gilt die Kaufsache als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
2. Etwaige Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Macht der Kunde in Zusammenhang mit der Nacherfüllung berechtigterweise Kosten gegen uns geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Kunden insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
4. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
5. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von uns zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Kunde ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.
6. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferanten des Fremderzeugnisses aus nicht vom Kunden zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z. B. wegen Insolvenz des Lieferanten), so stehen dem Kunden gegen uns Mängelansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer IX. zu.
7. Hat der Kunde den Liefergegenstand an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) und musste er den Liefergegenstand aufgrund eines bereits bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so kann der Kunde abweichend von Ziffer IX.3 nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Ziffern IX.5 und IX.6 gelten in diesem Fall nicht.
8. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln oder im Zusammenhang mit Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer X dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • Änderungen am Liefergegenstand durch den Kunden oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung soweit von uns nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert wurde,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung,
  • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
  • chemische Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

10. Hat der Kunde zu Unrecht einen Mangel gerügt, so können wir Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Mängelrüge gemacht haben, ersetzt verlangen.
11. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für die Verjährung von Ansprüchen nach § 823 BGB, die auf einem Mangel beruhen.
12. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir dem Kunden gegenüber für einen Verbrauchsgüterkauf haften.

X. Haftung

1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. In anderen als den in Ziffer X.1 genannten Fällen haften wir nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Unsere Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zu unseren Gunsten – zu vereinbaren.
3. Soweit wir gemäß der vorstehenden Ziffer X.2 für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden, dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, haften wir außerdem nur dann, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Der Kunde wird uns, falls er uns nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
7. Die Regelungen zum Ausschluss der Gewährleistung sowie zur Verjährung von Ansprüchen in Ziffer IX.9 und IX.11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten entsprechend.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist – sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt – unser jeweiliges Lieferwerk, das den Vertrag mit dem Kunden ausführt.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Kunden ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Gerichtstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dies gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

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